Verwaltungskostensatzung
Aufgrund des Art. 22 Abs. 2 des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit
-KommZG- (BayRS 2020-6-1-I) und des Gesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes –AGTierNebG- (BayRS 7831-4-UG, 2129-1-1-UG) erlässt der Zweckverband Tierkörperbeseitigung Nordbayern folgende Verwaltungskostensatzung.
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